Kann Heinz die Verzichtserklärung anfechten?

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Nach deutschem Recht ist die Anfechtung einer Willenserklärung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ein Rückgriff auf § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung setzt voraus, dass Heinz durch die Drohung eines anderen zur Abgabe der Erklärung bestimmt wurde. Genau daran fehlt es hier – denn nicht Heinz wurde bedroht, sondern Heinz hat selbst gedroht.


1. Ausgangslage: Der Verzicht als Vertrag

Der Verzicht auf Gewährleistungsrechte stellt rechtlich einen Erlassvertrag dar (§ 397 BGB). Heinz hat gegenüber dem Verkäufer erklärt, auf alle Ansprüche wegen des Mangels zu verzichten. Der Verkäufer hat im Gegenzug zugesagt, den Kaufpreis zu erstatten. Damit liegt ein wirksamer Vertrag vor: Heinz erhält den Kaufpreis, der Verkäufer wird von sämtlichen Mängelansprüchen befreit.

Dieser Verzicht ist zunächst wirksam – unabhängig davon, ob Heinz ihn später bereut.


2. Anfechtung wegen Drohung (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB)

Heinz könnte seine Verzichtserklärung anfechten, wenn er durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe bestimmt worden wäre.

  • Wer droht wem? Der Sachverhalt schildert, dass Heinz dem Verkäufer mit einer Strafanzeige wegen Betrugs droht, falls dieser ihn nicht von dem Verzicht entbindet.
  • Entscheidend: Die Drohung ging von Heinz selbst aus. Heinz war also nicht das Opfer einer Drohung, sondern der Täter. Die Anfechtung wegen Drohung schützt aber gerade denjenigen, der fremdbestimmt gehandelt hat.
  • Die Drohung muss zudem kausal für die Abgabe der Erklärung gewesen sein. Hier erfolgte die Verzichtserklärung vor der Drohung. Schon aus rein zeitlichen Gründen kann die Drohung nicht die Ursache für den Verzicht gewesen sein.

Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung scheidet damit aus.


3. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB)

In Betracht kommt allein eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dafür müsste der Verkäufer Heinz durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Verzicht veranlasst haben.

  • Der Verkäufer bot an, den Kaufpreis zu erstatten, wenn Heinz auf alle Ansprüche verzichtet.
  • Heinz verzichtete.
  • Anschließend verweigerte der Verkäufer die Rückabwicklung.

Die entscheidende Frage lautet: Wollte der Verkäufer von vornherein nicht erstatten? Hat er Heinz also bewusst getäuscht, um ihn zum Verzicht zu bewegen?

  • War die Erstattungszusage von Anfang an nur vorgeschoben, liegt eine arglistige Täuschung vor. Heinz könnte den Verzicht dann nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten, sofern er dies unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung tut (§ 124 BGB).
  • Fehlte es jedoch an einer Täuschungsabsicht – der Verkäufer also zunächst ernsthaft zur Erstattung bereit war und sich erst später umentschieden hat –, bleibt der Verzicht wirksam. Eine nachträgliche Zahlungsunwilligkeit macht die Erstattungszusage nicht rückwirkend zur Täuschung.

Der Sachverhalt ist hierzu nicht eindeutig. Die bloße Tatsache, dass der Verkäufer später die Rückabwicklung verweigert, belegt für sich genommen keine Arglist.


4. Die Entbindung von dem Verzicht – ein eigener Streitpunkt

Heinz hat sich durch seine Drohung die Entbindung von dem Verzicht erschlichen. Diese Entbindung ist eine eigene Willenserklärung des Verkäufers. Der Verkäufer könnte diese Erklärung anfechten, denn:

  • Heinz drohte mit einer Strafanzeige wegen Betrugs, falls der Verkäufer ihn nicht von dem Verzicht entbindet.
  • Die Drohung mit einer Strafanzeige ist nach ständiger Rechtsprechung widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wenn sie – wie hier – dazu benutzt wird, den Bedrohten zu einem rechtsgeschäftlichen Zugeständnis zu nötigen, das in keinem Zusammenhang mit der Strafverfolgung steht (vgl. BGH NJW 1995, 3055; BGH NJW 1997, 1580).
  • Der Verkäufer wurde also durch eine widerrechtliche Drohung zur Entbindung bestimmt. Er kann diese Entbindungserklärung nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten.

Wichtig: Die Anfechtung der Entbindung würde dazu führen, dass der ursprüngliche Verzicht wieder auflebt. Heinz stünde dann weiterhin mit seinem Verzicht im Wort.


5. Zusammenfassung

Heinz kann seine ursprüngliche Verzichtserklärung nicht wegen Drohung anfechten, weil die Drohung von ihm selbst ausging und nicht gegen ihn gerichtet war. Eine Anfechtung wäre allenfalls wegen arglistiger Täuschung möglich, wenn der Verkäufer die Erstattung von vornherein nur vorgetäuscht hätte – hierfür fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte.

Die von Heinz ausgesprochene Drohung richtet sich gegen die Entbindungserklärung des Verkäufers. Diese kann der Verkäufer wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Gelingt ihm das, bleibt der Verzicht wirksam – Heinz kann seine Mängelansprüche nicht mehr geltend machen.

Ergebnis: Heinz kann die Verzichtserklärung nicht wirksam anfechten. Der Versuch, sich durch die Strafandrohung von dem Verzicht zu lösen, dürfte rechtlich ins Leere laufen, weil der Verkäufer die Entbindung seinerseits anfechten kann.